dabei keine Rolle, ob er Kenntnis [vom Zahlungsbefehl] erhalten habe oder nicht. Auf dem Zahlungsbefehl sei falsch vermerkt, dass ihm dieser persönlich zugestellt worden sei. Hätte er den Zahlungsbefehl erhalten, hätte er Rechtsvorschlag erhoben. Die Person, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen habe, habe den Postboten ganz klar darauf aufmerksam gemacht, dass er, der Adressat, nicht in der Schweiz, sondern im Ausland sei. Trotzdem habe der Postbote den Zahlungsbefehl dieser Person zugestellt und angekreuzt: Zustellung an den Schuldner.