Weiter treffe es zu, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post an einen Bekannten des Beschwerdeführers anstatt an diesen selbst die Vorschriften von Art. 64 und 72 SchKG missachtet habe. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe die Post jedoch in zulässiger Weise mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beauftragt (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Die fraglichen Zustellungsmängel würden daher alleine im Verantwortungsbereich der Post liegen, wobei die Postmitarbeitenden nicht der Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen unterstünden. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Postgeheimnisses sei daher ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.5.4. des angefochtenen Entscheids).