Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten. Die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags sei somit am 8. März 2024 unbenutzt abgelaufen. Die Beschwerde, mit welcher der Schuldner formelle Fehler im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls behaupte, verfolge somit keinen praktischen Zweck mit Blick auf die laufende Betreibung, weshalb mit Blick auf die Rüge der Verletzung der Zustellungsbedingungen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (E. 1.5.3. des angefochtenen Entscheids).