Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass eine mangel- oder fehlerhafte Zustellung anfechtbar und nicht nichtig sei, sofern der Schuldner vom Zahlungsbefehl trotzdem Kenntnis erhalten habe. Der Zahlungsbefehl gelte diesfalls im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Beschwerdefrist und die Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags beginne mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer habe spätestens am 27. Februar 2024 [Datum auf vorinstanzlicher Beschwerde] Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten.