3. 3.1. Gegen diesen ihm am 9. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss erneut eine Zustellung des Zahlungsbefehls an sich persönlich. -3- 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verzichtete mit Amtsbericht vom 1. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.