{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-15_2024-08-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9522", "Checksum": "569cf4a9a899199a8e1a04a41dc5a261"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.08.2024 KBE.2024.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:17", "Checksum": "2aec5512727d6b258d46410824e209c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.08.2024 KBE.2024.15\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.15 / SD\n\nEntscheid vom 9. August 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. März 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____,\n[…]\n\nBetreff Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer erliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 14. Februar 2024 den Zahlungsbefehl.\nGemäss Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl soll dieser am 15. Februar\n2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Postaufgabe: 28. Februar 2024) beim Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach eine\nBeschwerde ein, mit welcher er sinngemäss um eine \"datenschutzkonforme\" Zustellung des Zahlungsbefehls an sich persönlich ersuchte.\n\n2.2.\nMit Eingabe vom 12. März 2024 erstattete das Regionale Betreibungsamt\nQ._____ seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 24. März 2024 (Postaufgabe: 25. März 2024) reichte der\nBeschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme zum Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ ein.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 28. März 2024:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 9. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 (Postaufgabe) bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss erneut eine Zustellung des Zahlungsbefehls an sich persönlich.\n-3-\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verzichtete mit\nAmtsbericht vom 1. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte,\ndie Beschwerde sei abzuweisen.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im\nWesentlichen aus, dass eine mangel- oder fehlerhafte Zustellung anfechtbar und nicht nichtig sei, sofern der Schuldner vom Zahlungsbefehl trotzdem Kenntnis erhalten habe. Der Zahlungsbefehl gelte diesfalls im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Beschwerdefrist und die Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags beginne mit\nder tatsächlichen Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer habe spätestens\nam 27. Februar 2024 [Datum auf vorinstanzlicher Beschwerde] Kenntnis\nvom Zahlungsbefehl erhalten. Die zehntägige Frist zur Erhebung des\nRechtsvorschlags sei somit am 8. März 2024 unbenutzt abgelaufen. Die\nBeschwerde, mit welcher der Schuldner formelle Fehler im Zusammenhang\nmit der Zustellung des Zahlungsbefehls behaupte, verfolge somit keinen\npraktischen Zweck mit Blick auf die laufende Betreibung, weshalb mit Blick\nauf die Rüge der Verletzung der Zustellungsbedingungen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (E. 1.5.3. des angefochtenen Entscheids).\n\nWeiter treffe es zu, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post\nan einen Bekannten des Beschwerdeführers anstatt an diesen selbst die\nVorschriften von Art. 64 und 72 SchKG missachtet habe. Das Regionale\nBetreibungsamt Q._____ habe die Post jedoch in zulässiger Weise mit der\nZustellung des Zahlungsbefehls beauftragt (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Die\nfraglichen Zustellungsmängel würden daher alleine im Verantwortungsbereich der Post liegen, wobei die Postmitarbeitenden nicht der Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen unterstünden. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung\ndes Postgeheimnisses sei daher ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.5.4. des angefochtenen Entscheids).\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, der Zahlungsbefehl sei offen ungerechtfertigt an eine nicht autorisierte und auch\nnicht beauftragte Person zugestellt worden und nicht an ihn. Es spiele\n-4-\n\ndabei keine Rolle, ob er Kenntnis [vom Zahlungsbefehl] erhalten habe oder\nnicht. Auf dem Zahlungsbefehl sei falsch vermerkt, dass ihm dieser persönlich zugestellt worden sei. Hätte er den Zahlungsbefehl erhalten, hätte er\nRechtsvorschlag erhoben. Die Person, welche den Zahlungsbefehl entgegengenommen habe, habe den Postboten ganz klar darauf aufmerksam\ngemacht, dass er, der Adressat, nicht in der Schweiz, sondern im Ausland\nsei. Trotzdem habe der Postbote den Zahlungsbefehl dieser Person zugestellt und angekreuzt: Zustellung an den Schuldner.\n\nDer Datenschutz sei mit der \"offenen\" Zustellung des [sich nicht in einem\nverschlossenen Couvert befindlichen] Zahlungsbefehls im höchsten Masse\nverletzt worden. Es gehe niemanden etwas an, was für Betreibungen er\nbekomme. Der Zahlungsbefehl müsse daher erneut zugestellt werden.\n\n"}