Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.15 / SD Entscheid vom 9. August 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 28. März 2024 gegenstand in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024 in der Betreibung Nr. aaa -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer erliess das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ am 14. Februar 2024 den Zahlungsbefehl. Gemäss Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl soll dieser am 15. Februar 2024 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (Postauf- gabe: 28. Februar 2024) beim Präsidium des Bezirksgerichts Zurzach eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss um eine "datenschutzkon- forme" Zustellung des Zahlungsbefehls an sich persönlich ersuchte. 2.2. Mit Eingabe vom 12. März 2024 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 24. März 2024 (Postaufgabe: 25. März 2024) reichte der Beschwerdeführer eine freiwillige Stellungnahme zum Amtsbericht des Re- gionalen Betreibungsamts Q._____ ein. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 28. März 2024: " 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 9. April 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 (Postaufgabe) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinn- gemäss erneut eine Zustellung des Zahlungsbefehls an sich persönlich. -3- 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach verzichtete mit Amtsbericht vom 1. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht verneh- men. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass eine mangel- oder fehlerhafte Zustellung anfecht- bar und nicht nichtig sei, sofern der Schuldner vom Zahlungsbefehl trotz- dem Kenntnis erhalten habe. Der Zahlungsbefehl gelte diesfalls im Zeit- punkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Be- schwerdefrist und die Frist zu Erhebung des Rechtsvorschlags beginne mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer habe spätestens am 27. Februar 2024 [Datum auf vorinstanzlicher Beschwerde] Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten. Die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags sei somit am 8. März 2024 unbenutzt abgelaufen. Die Beschwerde, mit welcher der Schuldner formelle Fehler im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls behaupte, verfolge somit keinen praktischen Zweck mit Blick auf die laufende Betreibung, weshalb mit Blick auf die Rüge der Verletzung der Zustellungsbedingungen nicht auf die Be- schwerde einzutreten sei (E. 1.5.3. des angefochtenen Entscheids). Weiter treffe es zu, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post an einen Bekannten des Beschwerdeführers anstatt an diesen selbst die Vorschriften von Art. 64 und 72 SchKG missachtet habe. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe die Post jedoch in zulässiger Weise mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beauftragt (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Die fraglichen Zustellungsmängel würden daher alleine im Verantwortungsbe- reich der Post liegen, wobei die Postmitarbeitenden nicht der Aufsichtsbe- hörde in SchK-Sachen unterstünden. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Postgeheimnisses sei daher ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzu- treten (E. 1.5.4. des angefochtenen Entscheids). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vor, der Zah- lungsbefehl sei offen ungerechtfertigt an eine nicht autorisierte und auch nicht beauftragte Person zugestellt worden und nicht an ihn. Es spiele -4- dabei keine Rolle, ob er Kenntnis [vom Zahlungsbefehl] erhalten habe oder nicht. Auf dem Zahlungsbefehl sei falsch vermerkt, dass ihm dieser persön- lich zugestellt worden sei. Hätte er den Zahlungsbefehl erhalten, hätte er Rechtsvorschlag erhoben. Die Person, welche den Zahlungsbefehl entge- gengenommen habe, habe den Postboten ganz klar darauf aufmerksam gemacht, dass er, der Adressat, nicht in der Schweiz, sondern im Ausland sei. Trotzdem habe der Postbote den Zahlungsbefehl dieser Person zuge- stellt und angekreuzt: Zustellung an den Schuldner. Der Datenschutz sei mit der "offenen" Zustellung des [sich nicht in einem verschlossenen Couvert befindlichen] Zahlungsbefehls im höchsten Masse verletzt worden. Es gehe niemanden etwas an, was für Betreibungen er bekomme. Der Zahlungsbefehl müsse daher erneut zugestellt werden. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerde- führers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beein- flusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen, andernfalls ist sie unzulässig (DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse ist als Prozessvo- raussetzung von Amtes wegen zu prüfen (COMETTA/MÖCKLI, BSK-SchKG, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). -5- 2.3. Zustellungen von Zahlungsbefehlen, welche mangelhaft erfolgt sind, sind anfechtbar und nicht nichtig (WÜTHRICH/SCHOCH, BSK-SchKG, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 SchKG). Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64-66 SchKG enthaltenen Zustellungsvorschriften, zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6, 128 III 101 E. 2, 112 III 81 E. 2, 104 III 12 E. 1, 88 III 12 E. 1). Diesfalls gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuld- ner als zugestellt. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist (WÜTH- RICH/SCHOCH, BSK-SchKG, a.a.O., N. 16 zu Art. 72 SchKG). Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustel- lung gewahrt sind (BGE 112 III 81 E. 2b). Falls die Kenntnisnahme erwie- sen ist, besteht daher kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls korrekt erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1, 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4; BGE 112 III 81 E. 2b). 2.4. Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der Zahlungsbefehl nicht ihm, sondern einer Drittperson zugestellt. Am 27. Februar 2024 erhob er diesbezüglich bei der Vorinstanz Beschwerde und legte dieser Be- schwerde eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 14. Februar 2024 (vgl. Bei- lagen zur vorinstanzlichen Beschwerde) bei. Der Beschwerdeführer hatte somit spätestens am 27. Februar 2024 erwiesenermassen Kenntnis vom Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2024 genommen und es ist nicht ersicht- lich, welcher Rechte er verlustig gegangen ist. Es besteht daher kein schüt- zenswertes Interesse auf Überprüfung der Korrektheit der Zustellung des Zahlungsbefehls, weder hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Zustellungsbedingungen noch hinsichtlich der geltend gemachten Verlet- zung des Postgeheimnisses. Die Vorinstanz ist daher zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzu- weisen. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -6- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin