2.3.2. Die A._____ AG macht in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz insbesondere geltend, das Betreibungsamt R._____ habe zu Unrecht von der Pfändung ihres sich in den Geschäftsräumen an der S-Strasse in T._____ befindenden Geschäftsinventars abgesehen. Unter anderem diese Unterlassung habe zur Ausstellung des angefochtenen Verlustscheins geführt. Diese Geschäftsräume hat die A._____ AG seit dem 1. Januar 2015 von der B._____ AG gemietet. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.___