{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-14_2024-05-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9044", "Checksum": "faf38e8e89ad9208eac2fefcfd561cef"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 15.05.2024 KBE.2024.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:48:21", "Checksum": "2b00b1a3ba5e9da448199502d4a01a17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 15.05.2024 KBE.2024.14\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.14 / CH / nk\n(BE.2024.1)\n\nEntscheid vom 15. Mai 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,\n\nGesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,\n\nGesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,\n\nGesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,\n\nc/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n\nGegenstand Ausstandsgesuch\n\nim Beschwerdeverfahren der A._____ AG, Q._____,\nbetreffend die Verlustscheine Nr. aaa, bbb, ccc und ddd\ndes Betreibungsamts R._____ vom 1. Juni 2023 (BE.2024.1)\n\nGläubigerin:\nB._____, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDie A._____ AG reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2024 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die B._____ und das Betreibungsamt R._____ ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. aaa vom 1. Juni 2023 und\ndie Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuheben und in den Registern zu löschen sind.\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. bbb vom 1. Juni 2023 und\ndie Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuheben\nund in den Registern zu löschen sind.\n\n3.\nEs sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. ccc vom 1. Juni 2023 und\ndie Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuheben und in den Registern zu löschen sind.\n\n4.\nEs sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. ddd vom 1. Juni 2023 und\ndie Betreibung Nr. hhh des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuheben und in den Registern zu löschen sind.\n\n5.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\"\n\n1.2.\nDas Betreibungsamt R._____ erstattete am 22. Januar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n1.3.\nDie A._____ AG nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2024 zum Amtsbericht\nStellung und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentinnen und\nden Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg.\n\n2.\nMit Eingabe vom 22. April 2024 ersuchte der geschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva\nLüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz sowie in eigenem Namen\nbei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des\nKantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere\nkantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.\n2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der\nBetreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer\nEhegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen,\nmit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen\nvon Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad\nin der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in\ndenen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\n\n2.2.\nDie Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich\naufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der B._____ AG, C._____, als befangen fühlten.\nC._____ sei vom […] bis […] als Ersatzrichter am Bezirksgericht Lenzburg\ntätig gewesen und habe vom […] bis […] als Bezirksrichter geamtet. Er\ntreffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen.\n\nZu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit \"aus anderen Gründen\" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.\n\n2.3.\n2.3.1.\nBei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.\n\nNach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch\ndarauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden,\ndass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das\ngerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für\n-4-\n\n"}