Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.14 / CH / nk (BE.2024.1) Entscheid vom 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach, Gesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher, Gesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger, Gesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz, c/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg Gegenstand Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren der A._____ AG, Q._____, betreffend die Verlustscheine Nr. aaa, bbb, ccc und ddd des Betreibungsamts R._____ vom 1. Juni 2023 (BE.2024.1) Gläubigerin: B._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die A._____ AG reichte mit Eingabe vom 3. Januar 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrecht- liche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die B._____ und das Be- treibungsamt R._____ ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte: " 1. Es sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. aaa vom 1. Juni 2023 und die Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuhe- ben und in den Registern zu löschen sind. 2. Es sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. bbb vom 1. Juni 2023 und die Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuheben und in den Registern zu löschen sind. 3. Es sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. ccc vom 1. Juni 2023 und die Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuhe- ben und in den Registern zu löschen sind. 4. Es sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. ddd vom 1. Juni 2023 und die Betreibung Nr. hhh des Betreibungsamtes R._____ nichtig, aufzuhe- ben und in den Registern zu löschen sind. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners." 1.2. Das Betreibungsamt R._____ erstattete am 22. Januar 2024 seinen Amts- bericht. 1.3. Die A._____ AG nahm mit Eingabe vom 5. Februar 2024 zum Amtsbericht Stellung und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentinnen und den Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. 2. Mit Eingabe vom 22. April 2024 ersuchte der geschäftsführende Gerichts- präsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz sowie in eigenem Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde um Be- willigung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsi- denten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG). 2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehör- den in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Ver- treter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). 2.2. Die Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeich- nungsberechtigten der B._____ AG, C._____, als befangen fühlten. C._____ sei vom […] bis […] als Ersatzrichter am Bezirksgericht Lenzburg tätig gewesen und habe vom […] bis […] als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in pri- vatem Rahmen. Zu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befan- genheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 2.3. 2.3.1. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtspre- chung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses lie- gen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für -4- einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeig- net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in ei- ner bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in ei- nem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorgani- satorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). 2.3.2. Die A._____ AG macht in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz insbeson- dere geltend, das Betreibungsamt R._____ habe zu Unrecht von der Pfän- dung ihres sich in den Geschäftsräumen an der S-Strasse in T._____ be- findenden Geschäftsinventars abgesehen. Unter anderem diese Unterlas- sung habe zur Ausstellung des angefochtenen Verlustscheins geführt. Diese Geschäftsräume hat die A._____ AG seit dem 1. Januar 2015 von der B._____ AG gemietet. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG, T._____, ist C._____, der am Bezirksgericht Lenzburg vom […] bis […] als Ersatzrichter tätig war, vom […] bis […] als Bezirksrichter amtete und sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen treffe. Unter diesen Umständen ist der objektive An- schein der Befangenheit aller Gesuchsteller gegeben und das Ausstands- gesuch deshalb gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksge- richtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Jus- tizleitung zur Übertragung auf das neu zuständige Bezirksgerichtspräsi- dium zuzustellen. 4. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine -5- Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg im Beschwerdeverfahren BE.2024.1 wird gutge- heissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 15. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber