Die Beschwerdeführerin hat sich als Karteninhaberin zur Solidarschuldnerin erklärt und haftet daher solidarisch mit der E._____ für sämtliche durch die Benützung der beantragten Karten entstehenden Verpflichtungen. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass das Rechtsöffnungsbegehren am falschen Gerichtsstand gestellt worden sei und sie sich im Verfahren nicht angemessen habe äussern können. Eine Verletzung der Regeln über die Zuständigkeit macht den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts jedoch nur anfechtbar, nicht nichtig (STAEHELIN, BSK SchKG, -6-