Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ziffer 7 (Erklärung) des Kartenantrags vom 12. Oktober 2021 solidarisch mit der E._____ dazu verpflichtet hat, sämtlichen durch die Benützung der beantragten Karten entstehenden Verpflichtungen nachzukommen. Insofern trifft es nicht zu, dass der Vertrag nur zwischen der E._____ und der Gläubigerin abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin daher nicht für die entsprechenden Verpflichtungen der E._____ hafte. Die Beschwerdeführerin hat sich als Karteninhaberin zur Solidarschuldnerin erklärt und haftet daher solidarisch mit der E.___