Entsprechend hat das Betreibungsamt auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin hin den Konkurs anzudrohen. Die Beschwerdeführerin hatte dabei mehrfach Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hat somit keine Rechtsnorm verletzt, wenn es auf die Prüfung des Bestandes der Forderung verzichtet hat, zumal hier keine Hinweise auf eine Nichtigkeit ersichtlich sind.