4.5. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den Bestand oder die materielle Richtigkeit des ursprünglichen Rechtsöffnungstitels oder des Entscheids im Verfahren SO.2023.5588 vor dem Bezirksgericht Lugano rügt, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG darstellt. Eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung obliegt weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Lugano wurde der Rechtsvorschlag beseitigt. Entsprechend hat das Betreibungsamt auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin hin den Konkurs anzudrohen.