4.4. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Örtlich zuständig für den Erlass der Konkursandrohung ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin unterliegt der Konkursbetreibung, weshalb das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin zu Recht die Konkursandrohung zugestellt hat. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Q._____ hat, ist das Regionale Betreibungsamt Q._____ örtlich zuständig.