Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens als Gesellschafterin der C._____ im Handelsregister des Kantons R._____ eingetragen. Die nachträgliche Löschung der Kollektivgesellschaft ändert nichts am Fortgang der Konkursbetreibung. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch als Gesellschafterin der D._____ im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Als Mitglied einer Kollektivgesellschaft unterliegt die Beschwerdeführerin somit sowohl für die Gesell- schafts- als auch für ihre persönlichen Schulden der Konkursbetreibung.