{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-13_2024-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9483", "Checksum": "14ba41165866b84f9ed60468b1b95a95"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:50", "Checksum": "e41bfd4cdb03f45cd39d2cdb6abfa487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.13\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.13 / SD\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 5. April 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom\n5. April 2024\n\nGläubigerin:\nB._____,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte der Beschwerdeführerin\nam 16. Februar 2024 die Konkursandrohung vom 14. Februar 2024 in der\nBetreibung Nr. aaa zu.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe: 23. Februar 2024) reichte\ndie Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 5. März 2024 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 4. April 2024 (Postaufgabe) nahm die Beschwerdeführerin\nStellung.\n\n2.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. April 2024:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 10. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag,\nder vorinstanzliche Entscheid sowie die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ seien aufzuheben.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 19. April 2024 auf eine Vernehmlassung.\n-3-\n\n3.3.\nAm 26. April 2024 reichte die Gläubigerin eine Stellungnahme ein.\n\n3.4.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.\n\n3.5.\nAm 23. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,\nN. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor\nder unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22\nAbs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe\nzu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte\nRechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer\nhat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es\nnicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu\nverweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid\nzu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die\nder Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine\n-4-\n\nKritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren\nAufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen\nauseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie\nRecht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung\nmuss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels\nansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts\n4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche\nBeschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu\nArt. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu\nprüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die\nobere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder\nwenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger\nHinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom\n2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n"}