Gemäss § 11 Abs. 1 HG i.V.m. § 1 HV sind Schadenersatzforderungen gegen den Kanton schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen und – falls kein Vergleich zustande kommt – mit verwaltungsgerichtlicher Klage weiterzuverfolgen (§ 11 Abs. 2 HG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist für deren Beurteilung nicht zuständig. 2.5. Zusammengefasst genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht und es werden darin unzulässige Beschwerdegründe vorgebracht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.