2.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 9. April 2024 erstmals gestützt auf Art. 5 Abs. 4 SchKG die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung verlangt, macht er damit einen Anspruch geltend, welcher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Ohnehin richtet sich im Kanton Aargau das Verfahren um Beurteilung solcher Ansprüche nach dem Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) und der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211). Gemäss § 11 Abs. 1 HG i.V.m.