FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 36 f. zu Art. 17 SchKG), setzt sich der Beschwerdeführer indessen ebenfalls mit keinem Wort auseinander. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2024 -7- genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht.