Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und macht hauptsächlich geltend, dass das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 ein Fehlurteil sei. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, wonach es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die mit Betreibungsbegehren geltend gemachten Forderungen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (vgl. dazu: Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 36 f. zu Art.