Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach auch die Interessen der Gläubiger an einer ausreichenden Deckung ihrer Forderungen zu berücksichtigten seien und vorliegend mangels pfändbaren Einkommens und Vermögens auch unbewegliches Vermögen gepfändet werden dürfe, nicht auseinander. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und macht hauptsächlich geltend, dass das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 ein Fehlurteil sei.