Vielmehr verweist er auf Ausführungen seinerseits in den vor der unteren Aufsichtsbehörde eingebrachten Eingaben, ohne auf die Begründung im angefochtenen Entscheid einzugehen. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach auch die Interessen der Gläubiger an einer ausreichenden Deckung ihrer Forderungen zu berücksichtigten seien und vorliegend mangels pfändbaren Einkommens und Vermögens auch unbewegliches Vermögen gepfändet werden dürfe, nicht auseinander.