2.3. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er lediglich pauschal geltend, der angefochtene Entscheid sei für ihn nicht nachvollziehbar und verletze Art. 5 und Art. 9 BV. Der Beschwerdeführer legt dabei aber nicht substantiiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Sinne seiner Vorbringen nicht im öffentlichen Interesse liegen und nicht verhältnismässig, vertrauenswürdig, rücksichtsvoll sowie willkürlich sein soll.