Aus der Beschwerde wird nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Begehren um "Aussetzung" vorbringen will. Insoweit er damit die Rechtmässigkeit der Forderung des Gläubigers und des Regionalen Betreibungsamts Q._____ bestreitet, ist in Bezug auf die Forderung des Gläubigers auf die Ausführungen in Erwägung 2.3 zu verweisen. In Bezug auf die Forderung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ führt der Beschwerdeführer nicht aus, worin eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des SchKG vorliege. Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. […]"