Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen (ebenso wenig wie des Betreibungsamts), mit Betreibungsbegehren geltend gemachte Forderungen auf ihre Rechtsmässigkeit zu prüfen. Das Schweizerische Betreibungsverfahren zeichnet sich gerade durch die Möglichkeit aus, gegebenenfalls auch ohne gerichtliche Prüfung eine Betreibung einzuleiten bzw. gar zum Abschluss zu bringen, und allenfalls so zur Bezahlung einer (mitunter nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht mehr bestehenden) Forderung zu gelangen (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 1 N 14 ff.). Nachdem nicht das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Forderung erhoben hat, ist -6-