Da der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Urkunden weder über ein pfändbares Einkommen noch über pfändbares bewegliches Vermögen verfügt, wurde vorliegend zu Recht das unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers, namentlich das Stockwerkeigentum an der […] Q._____, gepfändet. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2.3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Überprüfung und Wiedererwägung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.211 vom 15. September 2021. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führt dazu im Amtsbericht vom 15. Februar 2024 aus, dass über den Forderungsgrund nicht mehr entschieden werden könne.