Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Dies, damit nicht mehr als nötig mit Beschlag belegt wird (Art. 97 Abs. 2 SchKG, sog. "Überpfändung"), umgekehrt aber auch das Interesse des Gläubigers an einer ausreichenden Deckung gewahrt wird (BGE 122 III 338 E. 1 a). Die Renten aus AHV und Ergänzungsleistungen sind dabei nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 1 ELG). In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Forderungen gepfändet (Art. 95 Abs. 1 SchKG).