Damit macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 2 SchKG geltend. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führt dazu im Amtsbericht vom 15. Februar 2024 aus, dass es sich beim -5- Stockwerkeigentum um die einzigen bekannten Vermögenswerte des Beschwerdeführers handle, während das Einkommen des Beschwerdeführers (AHV-Rente und Ergänzungsleistungen) nicht pfändbar sei. Weiter führt es aus, dass das Verhältnis zwischen Schuld und Pfandsache keine Rolle spiele und dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen würden, um die Versteigerung seines Stockwerkeigentums zu verhindern.