" 2.2 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Pfändungsvollzugs vom 18. Januar 2024, wobei er damit wohl die Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2024 meint. Zur Begründung führt er aus, dass die Gegenüberstellung einer Forderung in der Höhe von CHF 800.00 und eines zu pfändenden Vermögenswerts (Stockwerkeigentum) in der Höhe von mehreren Hunderttausend CHF eine Gesetzesverletzung und offensichtliche Unangemessenheit darstelle.