3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach teilte mit Eingabe vom 16. April 2024 mit, dass es zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts hinzuzufügen gebe und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 3.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: