vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 sei zu überprüfen sowie in Wiedererwägung zu ziehen, die Forderung des Gläubigers sowie deren Verzinsung seien auszusetzen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zu leisten. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung vom 15. April 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde vom 9. April 2024 die aufschiebende Wirkung.