2.4. Der Präsident des Zivilgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 20. März 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. März 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde fristgemäss Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, der -3-