2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2024 (Postaufgabe: 29. Januar 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts Zurzach eine Beschwerde ein und beantragte u.a. sinngemäss, die Amtshandlung vom 18. Januar 2024 sei aufzuheben, das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 sei zu überprüfen sowie in Wiedererwägung zu ziehen und die Forderung des Gläubigers und deren Verzinsung seien auszusetzen. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstatte am 15. Februar 2024 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht Stellung.