{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-12_2024-06-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9318", "Checksum": "ae49035488573eeda7b8dbefe167d541"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.06.2024 KBE.2024.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:17", "Checksum": "a799abcd341ee0501793c17ff819980e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.06.2024 KBE.2024.12\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.12\n(BE.2024.5)\n\nEntscheid vom 20. Juni 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. März 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 8. Januar 2024 und\ngegen die Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2024\n\nGläubiger:\nB._____, […]\nvertreten durch C._____, […]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. aaa stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____\ngegenüber dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 die Pfändungsankündigung aus. In der Folge wurden am 12. und 18. Januar 2024 im Beisein\ndes Beschwerdeführers am Schalter des Regionalen Betreibungsamts\nQ._____ Amtshandlungen für die Pfändung vollzogen.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 28. Januar 2024 (Postaufgabe: 29. Januar 2024) reichte\nder Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts Zurzach eine Beschwerde ein und beantragte u.a. sinngemäss, die Amtshandlung vom\n18. Januar 2024 sei aufzuheben, das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 sei zu überprüfen sowie in Wiedererwägung zu ziehen und\ndie Forderung des Gläubigers und deren Verzinsung seien auszusetzen.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstatte am 15. Februar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 29. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht Stellung.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche\nAufsichtsbehörde entschied am 20. März 2024:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 30. März 2024 zugestellten Entscheid reichte der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde fristgemäss Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, der\n-3-\n\nvorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom\n15. September 2021 sei zu überprüfen sowie in Wiedererwägung zu ziehen, die Forderung des Gläubigers sowie deren Verzinsung seien auszusetzen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zu\nleisten. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 15. April 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde vom 9. April 2024\ndie aufschiebende Wirkung.\n\n3.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach teilte mit Eingabe vom 16. April 2024 mit, dass es zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts hinzuzufügen gebe und beantragte, die Beschwerde\nsei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.\n\n3.4.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,\nN. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die\n-4-\n\n"}