Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.12 (BE.2024.5) Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. März 2024 gegenstand in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 8. Januar 2024 und gegen die Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2024 Gläubiger: B._____, […] vertreten durch C._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. aaa stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ gegenüber dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 die Pfändungsan- kündigung aus. In der Folge wurden am 12. und 18. Januar 2024 im Beisein des Beschwerdeführers am Schalter des Regionalen Betreibungsamts Q._____ Amtshandlungen für die Pfändung vollzogen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2024 (Postaufgabe: 29. Januar 2024) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts Zurzach eine Be- schwerde ein und beantragte u.a. sinngemäss, die Amtshandlung vom 18. Januar 2024 sei aufzuheben, das der Forderung des Gläubigers zu- grundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Sep- tember 2021 sei zu überprüfen sowie in Wiedererwägung zu ziehen und die Forderung des Gläubigers und deren Verzinsung seien auszusetzen. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstatte am 15. Februar 2024 sei- nen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Amts- bericht Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 20. März 2024: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. März 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichts- behörde fristgemäss Beschwerde ein mit den sinngemässen Anträgen, der -3- vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, das der Forderung des Gläubi- gers zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 sei zu überprüfen sowie in Wiedererwägung zu zie- hen, die Forderung des Gläubigers sowie deren Verzinsung seien auszu- setzen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Genugtuung zu leisten. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Verfügung vom 15. April 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde vom 9. April 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach teilte mit Ein- gabe vom 16. April 2024 mit, dass es zu den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids nichts hinzuzufügen gebe und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 3.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amts- bericht ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die -4- Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausfüh- rungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht än- dert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Be- schwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, wo- rin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Be- schwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorge- brachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am ange- fochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Ent- scheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Be- gründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gel- ten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Be- gründung ab: " 2.2 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Pfändungsvollzugs vom 18. Januar 2024, wobei er damit wohl die Pfän- dungsurkunde vom 18. Januar 2024 meint. Zur Begründung führt er aus, dass die Gegenüberstellung einer Forderung in der Höhe von CHF 800.00 und eines zu pfändenden Vermögenswerts (Stockwerkeigentum) in der Höhe von mehreren Hunderttausend CHF eine Gesetzesverletzung und offensichtliche Unangemessenheit darstelle. Damit macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 2 SchKG geltend. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führt dazu im Amtsbericht vom 15. Februar 2024 aus, dass es sich beim -5- Stockwerkeigentum um die einzigen bekannten Vermögenswerte des Be- schwerdeführers handle, während das Einkommen des Beschwerdefüh- rers (AHV-Rente und Ergänzungsleistungen) nicht pfändbar sei. Weiter führt es aus, dass das Verhältnis zwischen Schuld und Pfandsache keine Rolle spiele und dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten zur Verfü- gung stehen würden, um die Versteigerung seines Stockwerkeigentums zu verhindern. Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt das Betreibungsamt die gepfände- ten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Dies, damit nicht mehr als nötig mit Beschlag belegt wird (Art. 97 Abs. 2 SchKG, sog. "Überpfändung"), umgekehrt aber auch das Interesse des Gläubigers an einer ausreichenden Deckung gewahrt wird (BGE 122 III 338 E. 1 a). Die Renten aus AHV und Ergänzungsleistungen sind dabei nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 1 ELG). In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Forderungen gepfändet (Art. 95 Abs. 1 SchKG). Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Art. 95 Abs. 2 SchKG). Ein Grundstück kann dabei auch gepfändet werden, wenn der Grundstückwert weit über dem Wert der Forderung des pfändenden Gläubigers liegt (Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 105 2017 27 vom 3. April 2017 E. 2.a; BSK SchKG I-FOËX/MARTINA-RIVARA, Art. 95 N 32; BlSchK 1986 231). Da der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Urkunden weder über ein pfändbares Einkommen noch über pfändbares bewegliches Ver- mögen verfügt, wurde vorliegend zu Recht das unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers, namentlich das Stockwerkeigentum an der […] Q._____, gepfändet. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuwei- sen. 2.3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Überprüfung und Wiedererwä- gung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.211 vom 15. September 2021. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ führt dazu im Amtsbericht vom 15. Februar 2024 aus, dass über den Forderungsgrund nicht mehr ent- schieden werden könne. Das Urteil stammt nicht vom Regionalen Betreibungsamt Q._____, son- dern wird vom betreibenden Gläubiger geltend gemacht. Die Handlung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ beschränkte sich damit auf die Wie- dergabe der vom betreibenden Gläubiger in seinem Betreibungsbegehren geltend gemachten Beträge. Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen (ebenso wenig wie des Betreibungsamts), mit Betreibungsbegehren geltend gemachte Forderungen auf ihre Rechtsmässigkeit zu prüfen. Das Schweizerische Betreibungsverfahren zeichnet sich gerade durch die Möglichkeit aus, ge- gebenenfalls auch ohne gerichtliche Prüfung eine Betreibung einzuleiten bzw. gar zum Abschluss zu bringen, und allenfalls so zur Bezahlung einer (mitunter nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht mehr bestehenden) For- derung zu gelangen (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 1 N 14 ff.). Nachdem nicht das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Forderung erhoben hat, ist -6- deren Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht möglich. Damit ist die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2.4. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aussetzung der Forderung des Gläubigers und der Verzinsung dieser Forderung ab dem 7. November 2023 sowie der Forderung des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdegeg- ner ist dabei gemäss den Eingaben des Beschwerdeführers das Regionale Betreibungsamt Q._____ gemeint. Aus der Beschwerde wird nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Begehren um "Aussetzung" vorbringen will. Insoweit er damit die Rechtmässigkeit der Forderung des Gläubigers und des Regionalen Be- treibungsamts Q._____ bestreitet, ist in Bezug auf die Forderung des Gläubigers auf die Ausführungen in Erwägung 2.3 zu verweisen. In Bezug auf die Forderung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ führt der Be- schwerdeführer nicht aus, worin eine Verletzung der einschlägigen Best- immungen des SchKG vorliege. Damit ist die Beschwerde in diesen Punk- ten abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. […]" 2.3. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er lediglich pauschal gel- tend, der angefochtene Entscheid sei für ihn nicht nachvollziehbar und ver- letze Art. 5 und Art. 9 BV. Der Beschwerdeführer legt dabei aber nicht sub- stantiiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid im Sinne seiner Vor- bringen nicht im öffentlichen Interesse liegen und nicht verhältnismässig, vertrauenswürdig, rücksichtsvoll sowie willkürlich sein soll. Vielmehr ver- weist er auf Ausführungen seinerseits in den vor der unteren Aufsichtsbe- hörde eingebrachten Eingaben, ohne auf die Begründung im angefochte- nen Entscheid einzugehen. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach auch die Interessen der Gläubiger an einer ausreichenden Deckung ihrer Forderungen zu berück- sichtigten seien und vorliegend mangels pfändbaren Einkommens und Ver- mögens auch unbewegliches Vermögen gepfändet werden dürfe, nicht auseinander. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und macht hauptsächlich geltend, dass das der Forderung des Gläubigers zugrundeliegende Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2021 ein Fehlurteil sei. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, wonach es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die mit Betreibungsbegehren geltend gemachten Forderungen auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (vgl. dazu: Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 3; FRANCO LORANDI, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 36 f. zu Art. 17 SchKG), setzt sich der Beschwerdeführer indessen ebenfalls mit keinem Wort auseinander. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2024 -7- genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderungen an eine Be- schwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 9. April 2024 erstmals gestützt auf Art. 5 Abs. 4 SchKG die Ausrichtung einer angemes- senen Genugtuung verlangt, macht er damit einen Anspruch geltend, wel- cher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Ohnehin richtet sich im Kanton Aargau das Verfahren um Beurteilung solcher Ansprüche nach dem Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) und der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211). Gemäss § 11 Abs. 1 HG i.V.m. § 1 HV sind Schadenersatzforderungen gegen den Kanton schriftlich bei der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departe- ment Finanzen und Ressourcen geltend zu machen und – falls kein Ver- gleich zustande kommt – mit verwaltungsgerichtlicher Klage weiterzuver- folgen (§ 11 Abs. 2 HG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist für deren Beurteilung nicht zuständig. 2.5. Zusammengefasst genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Ap- ril 2024 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht und es werden darin unzulässige Beschwerdegründe vorgebracht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin