2 SchKG nicht. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Verfahren selber eingeleitet, weshalb er mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids rechnen musste. Die durch den Beschwerdeführer veranlasste Verlängerung der Aufbewahrungsfrist zunächst bis am 14. Januar 2023 und alsdann bis am 20. Februar 2023 ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Der vorinstanzliche Entscheid hat daher als am 28. Dezember 2022 zugestellt zu gelten. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG begann somit am 29. Dezember 2022 zu laufen und endete – da der 7. Januar 2023 als zehnter Tag auf -5-