1.3. Die eingeschriebene Postsendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Dezember 2022 zur Abholung bis am 28. Dezember 2022 gemeldet. Somit endete die siebentägige Abholfrist am 28. Dezember 2022. Nachdem im vorinstanzlichen Entscheid nur über die Begründetheit der bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde entschieden wurde, ohne dem Betreibungsamt Q. eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen, galten die Betreibungsferien über Weihnachten gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG nicht.