Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, dass es ihm mangels einer solchen Aufforderung unmöglich gewesen sein soll, das Datum des tatsächlichen Eingangs bei der Post zu erfahren. Der Adressat hat die Risiken, die sich aus seinen mit der Schweizerischen Post getroffenen Sondervereinbarungen ergeben, zu tragen (BGE 141 II 429 E. 3.3.3).