Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 2). Mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags hat der Adressat stillschweigend auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet. Er kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass keine Aufforderung zur Abholung der Postsendung in seinen Briefkasten gelegt wurde, um die Zustellungsvermutung zu widerlegen. Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, dass es ihm mangels einer solchen Aufforderung unmöglich gewesen sein soll, das Datum des tatsächlichen Eingangs bei der Post zu erfahren.