Die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nach Art. 31 i.V.m. Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht. Massgebend sind vielmehr die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien. Da der beschwerdeabweisende Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde bzw. dessen Zustellung keine Betreibungshandlung darstellt, sofern darin bloss über die Begründetheit einer Beschwerde entschieden wurde, ohne dem Betreibungsamt eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen (BGE 117 III 4 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5), gelten die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG in diesem Fall nicht, womit auch Art.