" 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2./3. März 2023 (Postaufgabe am 4. März 2023) bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: