{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-9_2023-04-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7281", "Checksum": "b48b8e019efbf1a347664fa4d2a5e52e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.04.2023 KBE.2023.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:16", "Checksum": "48de3e6ea9c4d8d260eee5eb9f8cabaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 13.04.2023 KBE.2023.9\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.9 / CH\n\nEntscheid vom 13. April 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 20. Dezember 2022\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Liegenschaftsversteigerung vom 9. November 2022\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q. versteigerte am 9. November 2022 drei vom Beschwerdeführer und seinem Bruder geerbte Grundstücke ihrer Mutter am\nX-Weg in Q.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 18. November 2022 (Postaufgabe gleichentags) erhob\nder Beschwerdeführer dagegen beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde.\n\n2.2.\nAm 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine\nweitere Eingabe zu den Akten.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 6. Dezember 2022 seinen Amtsbericht.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden entschied am\n20. Dezember 2022:\n\n\" 1.\nSoweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n2./3. März 2023 (Postaufgabe am 4. März 2023) bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein.\n\n3.2.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen\nnach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\nDie Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO)\nund ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist\nbeim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen\nPost oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Fällt\nder letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am\nGerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142\nAbs. 3 ZPO). Die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nach\nArt. 31 i.V.m. Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht. Massgebend sind vielmehr die\nBestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien. Da der beschwerdeabweisende Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde bzw. dessen Zustellung keine Betreibungshandlung darstellt, sofern darin bloss über die\nBegründetheit einer Beschwerde entschieden wurde, ohne dem Betreibungsamt eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine\nsolche selbst anzuordnen (BGE 117 III 4 E. 3; Urteil des Bundesgerichts\n5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5), gelten die Betreibungsferien\ngemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG in diesem Fall nicht, womit auch Art. 63\nSchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf keine Anwendung findet (BGE 117 III 4 E. 3; Urteil des Bundesgerichts\n5A_166/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2).\n\nDie Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann\ngrundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in\nArt. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland\nwohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO\nCOMETTA/URS PETER MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG).\nEin solcher Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor.\n-4-\n\n"}