1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen. -5- Zustellung an: - den Gesuchsteller - Gerichtspräsident Daniel Aeschbach Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).