Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Aeschbach am Ausgang des Beschwerdeverfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 3. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: