34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe einen sachlich falschen Entscheid gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).