Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines gegen Gerichtspräsident Aeschbach gerichteten Ausstandsgesuchs aus: "Es liegt ein Rechtsbegehren wegen krimineller Gerichtsbarkeit und Urkundenfälschung vor und es wird ihm in diesem Verfahren Befangenheit unterstellt." Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.