{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-7_2023-06-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7345", "Checksum": "713bb9f7973fdb146cf0007f052ef4aa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.06.2023 KBE.2023.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:09", "Checksum": "60397964dfb4811c796725e7b6918034", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.06.2023 KBE.2023.7\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.7 / CH\n(BE.2023.2)\n\nEntscheid vom 6. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller B._____,\n\nGegenstand Ausstandsgesuch gegen Daniel Aeschbach, Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe\ngleichentags) beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Q. am […] im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorgenommene Publikation der Pfändungsankündigung in der Gruppe Nr. xxx\nein (Verfahren BE.2023.2).\n\n1.2.\nDas Betreibungsamt Q. erstattete am 18. Januar 2023 seinen Amtsbericht.\n\n1.3.\nDer Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe:\n9. Februar 2023) zum Amtsbericht Stellung und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Daniel Aeschbach, Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg.\n\n2.\nGerichtspräsident Aeschbach leitete das Ausstandsgesuch am 10. Mai\n2023 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts\nweiter und ersuchte mit gleichentags erstatteter Stellungnahme um Abweisung des Ausstandsgesuchs.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nkantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden\nkeine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in\nSachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum\n-3-\n\ndritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten\n(Ziff. 4).\n\nDer Gesuchsteller führte zur Begründung seines gegen Gerichtspräsident\nAeschbach gerichteten Ausstandsgesuchs aus: \"Es liegt ein Rechtsbegehren wegen krimineller Gerichtsbarkeit und Urkundenfälschung vor und es\nwird ihm in diesem Verfahren Befangenheit unterstellt.\" Damit beruft sich\nder Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von\nArt. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.\n\n2.2.\n2.2.1.\nArt. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in\nBetreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6\nZiff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit\nund Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw.\nArt. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet\nsind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche\nUmstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und\norganisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher\nUmstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.\nDas Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver\nWeise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei\nobjektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter\ntatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).\n\n2.2.2.\nDer Gesuchsteller brachte in seinem Ausstandsgesuch lediglich vor, es\nliege \"ein Rechtsbegehren wegen krimineller Gerichtsbarkeit und Urkundenfälschung vor\" und es werde Gerichtspräsident Aeschbach \"in diesem\nVerfahren Befangenheit unterstellt\". Mit diesen Ausführungen hat der Gesuchsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb bei Gerichtspräsident Aeschbach ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestehen soll, geschweige denn Belege dafür eingereicht. Insbesondere kann\nseinen Ausführungen nicht entnommen werden, welche konkreten Strafanzeigen bzw. Strafverfahren gegen Gerichtspräsident Aeschbach hängig\nsein sollen, die den Anschein seiner Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1\n-4-\n\nZiff. 4 SchKG im Beschwerdeverfahren BE.2023.2 begründen würden. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen im Übrigen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte\nes die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu\nversetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.).\n\n"}