Diese Ausführungen stellen keine Auseinandersetzung mit E. 3 des vorinstanzlichen Entscheids dar. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen bloss die eigene Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; die Vorinstanz wie die übrigen Behörden gingen nicht auf ihre Legitimation ein, wähnten sich immer noch als öffentlich-rechtliche Institutionen, wollten aber die illegale Umwandlung in private Kapitalgesellschaften nicht eingestehen, die handelsrechtlich nicht vollständig gegründet worden seien, etc.) entgegenzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_75/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3).