Damit der Beschwerdeführer vom Lohnanteil für das Homeoffice profitieren könnte, müssten ihm diese Auslagen jedoch auch beim Existenzminimum zugeschlagen werden, ansonsten sie ja gepfändet würden. Die Zuschläge für diese Auslagen stehen ebenfalls unter dem Effektivitätsgrundsatz, weshalb der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen gegenüber dem Betreibungsamt mittels Revisionsbegehren nachweisen müsste."